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Berufsfreiheit für Chiropraktoren in Deutschland

 

In Deutschland ist der Beruf „Chiropraktor“ nicht geregelt. Daher verlangen die zuständigen Behörden in der Praxis regelmäßig, dass der (im Ausland nach dem Standard der WHO ausgebildete) Chiropraktor eine Heilpraktikererlaubnis nach dem deutschen Heilpraktikergesetz beantragt und sich einer entsprechenden Kenntnisprüfung unterzieht. Er muss also Kenntnisse auch in Feldern nachweisen, auf denen er überhaupt nicht tätig werden will. Dagegen wird seine Ausbildung ebenso wenig anerkannt wie die praktische Erfahrung als Chiropraktor. Das haben in der jüngeren Vergangenheit schon einige Verwaltungsgerichte beanstandet, u.a. das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in zwei Entscheidungen aus dem Jahre 2009 (Az: 12 K 31/08.F; 12 K 30/08.F). Nun hat dasselbe Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in seiner Entscheidung vom 09.05.2014 (Az: 4 K 3591/12.F) – siehe unten – bestätigt, dass Chiropraktoren keine besondere Kenntnisprüfung ablegen müssen, um ihren Beruf in Deutschland auszuüben:

Der Kläger, ein US-Amerikaner, wollte seinen Beruf als Chiropraktor in Deutschland ausüben. Die Berufsausbildung zum Chiropraktor hatte er am angesehenen Palmer College in Nevada absolviert und schon jahrelange Berufserfahrung gesammelt. Die deutsche Verwaltungsbehörde bestand aber auf einer erneuten Prüfung – und zwar eine volle Heilpraktikerprüfung nach deutschen Maßstäben. Dieser restriktiven Verwaltungsauffassung hat das Verwaltungsgericht erneut eine klare Absage erteilt: Die Verwaltungsbehörde habe das verfassungsrechtlich geschützte Grundrecht des Chiropraktors auf Berufsfreiheit gem. Art. 12 Grundgesetz verletzt. Chiropraktoren hätten einen Anspruch auf eine eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis, eine gesonderte Kenntnisprüfung sei in der Regel nicht erforderlich. Einen Auszug der Urteilsbegründung finden sie unten.

Zu der Frage, wie viel Berufserfahrung ein Chiropraktor vorweisen muss, um die eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis zu erlangen, hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 04.07.2014 (Az: 4 K 2761/12.F) in einer Parallelsache zugunsten einer jungen US-amerikanischen Chiropraktorin entschieden: Ein studienbegleitendes beaufsichtigtes klinisches Praktikum von über 1000 Stunden sowie eine Tätigkeit über einen Zeitraum von insgesamt 19 Monaten, 4 Tage pro Woche von je 6-8 Stunden und 10-16 Patienten pro Tag bei einem niedergelassenen Chiropraktoren reiche jedenfalls aus.

Ergänzend wird verwiesen auf:

Bayram/Wichert, Anspruch des Chiropraktors auf eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis unter Verzicht auf Kenntnisprüfung, Gewerbearchiv 2009, 149 ff.

s. Auszug Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 09.05.2014 (Az: 4 K 3591/12.F)