25. Februar 2019
25. Februar 2019
03. März 2019
3. März 2019
25. Februar 2019
25. Februar 2019
03. März 2019
3. März 2019
aclanz Artikel Flexible Arbeitszeiten
aclanz Artikel Flexible Arbeitszeiten

Flexible Arbeitszeitgestaltung – Teil 3

Ausgewogene „Work-Life-Balance“ – kein „ausgelutschtes“ Thema! Arbeitgeber müssen sich im Gegenteil mehr denn je  mit diesem Thema auseinandersetzen, um attraktiv zu bleiben: Hierbei kommt einer möglichst flexiblen Arbeitszeit eine zentrale Rolle zu. Die Gestaltungsmöglichkeiten und Begrifflichkeiten sind vielgestaltig – Dauerbrenner sind etwa Gleitzeit, Funktionszeit, Vertrauensarbeitszeit, Jahresarbeitszeit, Homeoffice und viele mehr.

Welches Arbeitszeitmodell passt aber zu welchem Unternehmen? Wie können betriebliche Belange mit den Belangen der Arbeitnehmer optimal aufeinander abgestimmt werden? Welche rechtlichen Vorgaben und Tücken muss der Arbeitgeber beachten?

Unsere Artikelserie gibt einen Überblick.

Teil 1 der Serie finden Sie hier und Teil 2 hier.

5. Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Unabhängig davon, für welche Gestaltungsmöglichkeit sich der Arbeitgeber entscheidet, stellt sich die Frage, was mit den Minus- und Plusstunden passiert, wenn der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. In jedem Fall sollte der Arbeitgeber sowohl Regelungen für den Ausgleich von Minus als auch Plusstunden im Rahmen der Vereinbarung zum Arbeitszeitkonto treffen.

Der Arbeitnehmer sollte die Möglichkeit erhalten, einen Ausgleich noch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorzunehmen. Sofern ein Ausgleich der Minus- oder Plusstunden vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses jedoch nicht mehr möglich sein sollte, gilt Folgendes:

Ein negatives Guthaben auf einem Arbeitszeitkonto stellt einen Lohn- oder Gehaltsvorschuss des Arbeitgebers dar, soweit ein Arbeitszeitkonto vereinbart wurde (BAG 13.12.2000 – 5 AZR 334/99). Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer darüber entscheiden kann, ob und in welchem Umfang das negative Guthaben entsteht.

Wenn das Arbeitszeitkonto also vorsieht, dass der Arbeitnehmer die Zeiteinteilung selbstständig vornehmen kann, muss er im Falle der Vertragsbeendigung bei nicht rechtzeitigem Zeitausgleich einen finanziellen Ausgleich leisten. Der Arbeitgeber darf in einem solchen Fall eine Verrechnung mit Vergütungsansprüchen vornehmen (BAG 13.12.2000 – 5 AZR 334/99).

Sofern der Arbeitnehmer die Minusstunden auf dem Arbeitskonto jedoch aufgrund eines Arbeitsmangels angesammelt hat, so kann der Arbeitgeber keinen Ausgleich verlangen und keine Verrechnung mit Vergütungsansprüchen vornehmen (LAG Mecklenburg-Vorpommern 26.03.2008 – 2 Sa 314/07).

Aufgrund der den Arbeitgeber treffenden Beweislast sollten sämtliche arbeitszeitlichen Dokumentationen sowie etwaige Kommunikation mit dem Arbeitnehmer bezüglich der Gründe und der Ursachen für die Minusstunden schriftlich festgehalten werden.

Kann ein Zeitausgleich aus einem nicht vom Arbeitnehmer zu vertretenden Grund nicht mehr erfolgen, muss das zum Zeitpunkt des Ausscheidens noch bestehende Zeitguthaben vom Arbeitgeber ausgezahlt werden. Sollte der Arbeitnehmer den nicht mehr möglichen Zeitausgleich zu vertreten haben, ist dies wohl anders zu bewerten. In diesem Fall ist es – je nach Einzelfall – gut möglich, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, einen Ausgleich zu leisten. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn sich der Arbeitnehmer trotz Anordnung des Vorgesetzten weigert, Plusstunden – wie vertraglich vereinbart – durch Freizeitausgleich abzubauen.

6. Fazit

Aufgrund der verschiedenen vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten sollte jedes Unternehmen sich vor Einführung eines flexiblen Arbeitszeitmodells über die zwingenden Vorgaben und Tücken umfassend informieren und in jedem Fall anwaltliche Hilfe bei der Ausgestaltung des individuellen Modells in Anspruch nehmen.