Einigungsstelle
Das Betriebsverfassungsgesetz erwartet eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Die Praxis zeigt, dass das nicht immer gelingt. Dann wird in mitbestimmten Angelegenheiten die Einigungsstelle benötigt.
Ziel ist es, in der Einigungsstelle eine interessengerechte einvernehmliche Regelung zu finden. Wenn dies nicht möglich ist, folgt der Einigungsstellenspruch. Dann kommt es darauf an, das eigene Verhandlungsziel bei der Abstimmung durchzusetzen.