1. September 2015
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17. September 2015
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aclanz News

RECHT AKTUELL

Ausgabe 3. Quartal 2015

Schwerpunkte dieser Ausgabe: Arbeits- und Gesellschaftsrecht

 

aclanz Partnerschaft von Rechtsanwälten
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1. Betriebsratstätigkeit: Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes?

Betriebsratstätigkeit ist keine Arbeitszeit i. S. d. Arbeitszeitgesetzes. Dies haben das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm, 20.02.2015 -13 Sa 1386/14 und das LAG Niedersachsen, 20.04.2014 – 12 TaBV 76/14 entschieden. Das bedeutet: Die Schutzregelungen des Arbeitszeitgesetzes sind nicht unmittelbar anwendbar. Das Betriebsratsamt ist ein Ehrenamt, der Arbeitgeber hat keinen Einfluss auf den Anfall und die Dauer der Betriebsratstätigkeit, kann deshalb auch nicht haften. Diese Rechtsfrage ist mangels höherer Rechtsprechung noch nicht ganz geklärt. Zur Klarstellung: Es geht hier um die Frage, ob das Arbeitszeitgesetz anwendbar ist, nicht jedoch darum, ob das betreffende Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf Zahlung oder auf Ausgleich von Überstunden hat.

 

2. Englische Limited: Keine wirksame Vertretung durch allein zeichnenden Director bei Kündigungsschreiben?

Ist das Kündigungsschreiben einer englischen Limited nur von einem ihrer Directors unterzeichnet und rügt der Arbeitnehmer dies unverzüglich nach § 174 BGB, kann die Kündigung mangels ausreichenden Vertretungsnachweises unwirksam sein. So hat es das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg vom 29.04.2015 – 19 Sa 1298/14 – entschieden. Das LAG begründet dies damit, dass eine englische Limitedgrundsätzlich nicht durch die einzelnen Directors vertreten würde, sondern durch das Board of Directors. Das Kündigungsschreiben hätte also durch alle Directors unterzeichnet werden müssen. Anders wäre es nur, wenn die Satzung der betreffenden Limited eine Einzelvertetungsbefugnis des unterzeichnenden Directors festgelegt hätte. Dies sei aber hier nicht der Fall gewesen bzw. im Prozess nicht nachgewiesen worden.

 

3. Mitbestimmung: Auch bei ausländischer Tochtergesellschaft beschäftigte Arbeitnehmer zählen

Bei Unternehmen mit mehr als 2.000 Arbeitsnehmern (Schwellenwert) muss nach dem Mitbestimmungsgesetz der Aufsichtsrat aus je der gleichen Anzahl von Mitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmerseite bestehen. Für den Schwellenwert zählen auch Arbeitnehmer, die bei ausländischen Tochtergesellschaften beschäftigt sind, so entschied jedenfalls das Landgericht (LG) Frankfurt am Main 16.02.2015 – 3-16 O 1/14. Es begründet seine Entscheidung damit, dass das Mitbestimmungsgesetz keinen eigenen Konzernbegriff kenne, sondern auf die allgemeine Regelung (§ 18 Abs. 1 AktG) verweise. Dazu sei aber anerkannt, dass ein Konzern auch ausländische Tochtergesellschaften umfasse. Zudem würde es gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot verstoßen, wenn die Mitbestimmung nicht für im EU-Ausland beschäftigte Arbeitnehmer gelte. Mit dieser Entscheidung betritt das Landgericht Neuland. Fraglich ist deshalb, ob sie in den höheren Instanzen Bestand behält.

 

4. Interims-Management GmbH: Vorstandsgestellungsvertrag nichtig

Nicht der Vorstand, sondern der Aufsichtsrat hat die Abschlusskompetenz nach § 84 Abs. 1 S. 5 iVm S 1, § 87, § 112 AktG in einer Aktiengesellschaft, soweit der Interims-Management-Vertrag einer Unternehmensberatungs-GmbH auch Vorstandsaufgaben umfasst, welche ein von ihr gestellter und bezahlter Vorstand erbringt. So der Bundesgerichtshof (BGH) 28.04.2015 – II ZR 63/140: Unerheblich sei, dass der Vertrag als Beratervertrag bezeichnet wurde und auch andere Beratungsleistungen von anderen Beratern der GmbH darin vereinbart waren. Auch muss der von der GmbH gestellte Vorstand nun mit Schadensersatzforderungen der AG rechnen. Es sei denn, er kann sich noch wegen Rechtsirrtums entlasten. Der BGH hält eine derartige Entlastung für möglich, wenn der Vorstand eine vorherige Prüfung der Rechtsfrage mit anderslautendem Ergebnis durch einen unabhängigen und fachlich qualifizierten Rechtsberater nachweisen kann und ihm das Ergebnis plausibel erscheinen durfte.

 

5. Unwirksamkeit von Kundenschutzklauseln über mehr als 2 Jahre bei GmbH-Gesellschaftern

Die Vereinbarung von Kundenschutzklauseln zwischen einem ausscheidenden Gesellschafter und einer GmbH ist nur für einen Zeitraum von bis zu 2 Jahren wirksam, so der Bundesgerichtshof (BGH) 20.01.2015 – II ZR 369/13. Wie alle Wettbewerbsverbote greifen auch Kundenschutzklauseln in die Berufsfreiheit ein. Dies ist nur dann gerechtfertigt, soweit sie zum Schutz vor der illoyalen Verwertung, d. h. der aufgebauten Kundenbeziehungen, notwendig sind. Dazu müssen Wettbewerbsverbote aber räumlich, gegenständlich und zeitlich beschränkt werden. Der BGH sieht dafür generell eine Grenze von maximal 2 Jahren. Nur solange wirke eine Kundenbeziehung noch fort. Danach bestehe kein berechtigtes Interesse an einer Wettbewerbsbeschränkung, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Gesellschafter, Freiberufler oder Gewerbetreibende handelt.

 

6. Verkleinerung des AG-Vorstandes rechtfertigt keine Vorstandsabberufung 

Ein Vorstandsmitglied einer AG kann nicht allein deshalb abberufen werden, weil der Vorstand verkleinert werden soll. Darin liegt nach Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main 17.02.2015 – 5 U 111/14 kein wichtiger Grund i. S. d. § 84 Abs. 3 AktG. Dem Aufsichtsrat stehe insoweit kein Beurteilungsspielraum zu. Für die Begründung eines wichtigen Grundes dürfe er zwar auch Gründe anführen, die nicht vom Vorstandsmitglied zu vertreten sind. Dafür genügt aber nicht eine Argumentation wie etwa: Im Rahmen des erheblichen Personalabbaus, der auch die Führungskräfte erfasse, sei es weder sachlich noch kommunikativ vertretbar, den Vorstand hiervon auszunehmen. Nach Auffassung des Gerichts war das Abwarten des Endes der Amtszeit in noch ca. 2 Jahren durchaus zumutbar – zumal die Vergütung für die restlichen zwei Jahre noch ausbezahlt hätte werden müssen.

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JOACHIM HUND-VON HAGEN, D.E.A. (PARIS II) 
Rechtsanwalt, Wirtschaftsmediator
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Joachim.HundvHagen@aclanz.de

DOMINIK HOIDN
Rechtsanwalt
Dominik.Hoidn@aclanz.de

DR. JOACHIM WICHERT
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Wirtschaftsmediator
Joachim.Wichert@aclanz.de

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